Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

vom 5. Mai 1998 (Gültig ab 1. Mai 1998) geändert durch ÄndTV Nr. 1 vom 15. März 1999

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesministerium des Innern -,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes -,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - vertreten durch den Vorstand -,einerseits, und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei, - Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,wird folgendes vereinbart:

Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang
vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen
Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
§ 4 Höhe der Bezüge
§ 5 Aufstockungsleistungen
§ 6 Nebentätigkeit
§ 7 Urlaub
§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 10 Mitwirkungspflicht
§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer